der Donkey Iconics GmbH & Co. KG für die Erbringung von Leistungen im Bereich der Beschaffung.
Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Donkey Iconics GmbH & Co. KG
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG / GELTUNGSBEREICH
1. Es gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden VLB) der Donkey Iconics GmbH & Co. KG (im Folgenden „Agentur“). Sie sind im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für den gesamten aktuellen und auch künftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, verbindlich, auch wenn sie bei späteren Geschäftsvorgängen nicht erwähnt werden. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen treten die aktuellen VLB an die Stelle früherer VLB.
2. Entgegenstehende oder von diesen VLB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt ausdrücklich ihrer Genehmigung zu. Dies gilt auch für Auftragsbestätigungen oder sonstige Bestätigungsschreiben. Die VLB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen VLB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
II. ANGEBOT / VERTRAGSSCHLUSS
1. Die Angaben in Angeboten oder sonstigen schriftlichen Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts Anderes ergibt.
2. Ein Auftrag bzw. eine Bestellung gilt durch die Agentur erst als angenommen, wenn dies durch die Agentur schriftlich oder in Textform bestätigt wird. Handelsübliche Abweichungen von zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, vorbehalten.
3. Nebenabreden und Vertragsänderungen durch die für die Agentur handelnden Personen bedürfen der schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung in Textform.
III. LIEFERZEIT
1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, die Agentur hat für den Einzelauftrag Lieferzeiten ausdrücklich schriftlich zugesichert.
2. Die Lieferzeit richtet sich nach Vereinbarungen der Parteien.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft vorliegt und mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Lager verlassen hat.
4. Die Lieferzeit verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Risikobereiches der Agentur liegen, z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung oder Verknappung wesentlicher Materialien, Störungen in der Energieversorgung, Pandemien, Epidemien, Lockdowns etc., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferung eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Agentur zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von der Agentur werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Falls Störungen der vorbezeichneten Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern die Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
5. Teillieferungen sind innerhalb einer angegebenen Lieferzeit zulässig, soweit sich kein Nachteil für den Gebrauch ergeben.
IV. LIEFERUNG / GEFAHRENÜBERGANG
1. Sofern sich aus der Vereinbarung nichts Anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, sobald die Agentur die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen ausgeliefert hat, oder die Sendung zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Agentur den Transport selber ausführt bzw. veranlasst.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
V. LIEFERUMFANG
1. Der Lieferumfang wird ausschließlich durch die Auftragsbestätigung der Agentur bestimmt.
2. Liegt dem Auftrag ein Entwurf, Modell, Ausdruck o.ä. zugrunde, bleiben Änderungen vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird oder die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
3. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu10% ist zulässig und zu vergüten oder dem Kunden gutzuschreiben.
4. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte erfolgen aufgrund bisheriger Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten übernimmt die Agentur nicht. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet der entsprechende Abschnitt Anwendung.
5. Alle Angaben der Produkte, insbesondere die in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Farb-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Waren bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch die Agentur oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen. Die Agentur bemüht sich jedoch, Produkte mit den Eigenschaften, wie die Muster oder Proben bzw. zu den in den Analysen genannten Eigenschaften, zu liefern.
VI. VERPACKUNG / VERSAND
Verpackungen werden Eigentum des Kunden und berechnet. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach eigenem Ermessen, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
VII. ABNAHME / GEFAHRENÜBERGANG / VERSANDVERZÖGERUNG
1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
2. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht an, ist die Agentur nach Setzung einer Frist von sieben Tagen berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht, falls sie nicht schon früher auf den Kunden übergegangen ist, spätestens mit der Annahme des Liefergegenstandes auf ihn über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über, falls sie nicht schon früher auf den Kunden übergegangen ist.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden hin verzögert, geht die Gefahr ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft hat der Kunde die durch die Lagerung der Ware anfallenden Kosten zu tragen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware ist bis zum vollständigen Eingang aller fälliger Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich nicht stets ausdrücklich hierauf berufen wird.
2. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde dies unverzüglich der Agentur mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Agentur erforderlich sind. Vollstreckungspersonen und sonstige Dritte sind auf das Eigentum der Agentur hinzuweisen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Agentur ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Agentur gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese schriftlich erklärt wird.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der Agentur bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich die Agentur, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Agentur verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
IX. GEWÄHRLEISTUNG / MÄNGELHAFTUNG / HERSTELLERREGRESS
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss einen Mangel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes bzw. spätestens drei Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitteilen. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware als genehmigt.
2. Handelsübliche bzw. geringfüge, wie technisch bedingte Abweichungen stellen keine Mängel dar. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen von durch die Agentur übergebene Vorlagen.
3. Die Anerkennung eines Korrekturabzuges oder eines Freigabemusters durch den Kunden enthebt die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit des Produktes. Das Übersehen von Druckfehlern, geringfügigen Abweichungen von Material, Druck, Farbe oder der Weiterverarbeitung berechtigen nicht zu Ansprüchen seitens des Kunden.
4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Agentur nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Agentur verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dazu erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
12. Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.
13. Vereinbarungen über Beschaffungseigenheiten zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer, die der Agentur nicht bekannt sind, verpflichten die Agentur nicht.
X. GESAMTHAFTUNG
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer IX vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach X.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Agentur ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
XI. SCHUTZRECHTE
1. Entwürfe und Muster sind Eigentum der Agentur und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, nachgeahmt oder vervielfältigt werden. Bei Verstößen hiergegen haftet der Kunde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Von der Agentur gefertigte Klischees, Reproduktionen, Modelle, Vorlagen, Werkzeuge o.ä. sind Eigentum der Agentur und können auch nach Bezahlung des Liefergegenstandes durch den Kunden nicht herausverlangt werden.
3. Korrekturabzüge, Proofs etc. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch zugesendet. Wesentliche Änderungen, Zusätze sowie wiederholte Änderungen werden gesondert berechnet.
XII. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNG / VERZUG / VERZUGSZINSEN
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform vereinbart wird, gelten Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Wir behalten uns vor, unsere Preise vor Auslieferung der Ware anzupassen, sofern es aufgrund allgemeiner Lohnerhöhungen, gestiegener Material- oder Frachtkosten zu Kostensteigerungen kommt. Dies erfolgt nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden.
3. Der Kaufpreis bei Warenlieferung ist in zwei Raten zu entrichten: 50% des Gesamtbetrages sind als Vorauszahlung bei Auftragserteilung fällig. Nach Übergabe des Liefergegenstandes sind die restlichen 50% des Kaufpreises und die Entgelte für Nebenleistungen innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
4. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung sowie zusätzlich auch früher durch Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit ein. Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 9% über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Unbeschadet der Ausnahmen in diesen VLB bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses der Textform. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser VLB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
4. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder gesamt noch einzeln abtreten, sofern die Agentur jeder Abtretung nicht zuvor einzeln schriftlich oder in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.
5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Hamburg.
Stand 09.2024