AGB

der Donkey Iconics GmbH & Co. KG für die Erbringung von Leistungen im Bereich des Produktdesigns, der Beratung sowie der Beschaffung.


I. BEGRIFFSBESTIMMUNG / GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Donkey Iconics GmbH & Co. KG – im Folgenden jeweils: die „Agentur“. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Kunde“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet die jeweilige vom Kunden definierte Leistungsbeschreibung, nach der sich der später geschlossene Vertrag zwischen Agentur und Kunde richtet. „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Kunde“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur dann nicht, wenn der Kunde ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur soweit die Agentur sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.

3. Die folgenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie bei späteren Geschäftsvorfällen nicht erwähnt werden.


II. ZUSTANDEKOMMEN / INHALT DES VERTRAGES

1. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden – im Folgenden gemeinsam: die „Parteien“ – kommt zustande, wenn sich der Kunde mit dem von der Agentur übermittelten Angebot Kostenvoranschlag schriftlich oder in Textform einverstanden erklärt.

2. Der Vertrag wird aufgrund und im Umfang des Auftrags durchgeführt. Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sind darüber hinaus die nachfolgenden Bedingungen.


III. VERTRAGSGEGENSTAND / EINZELMASSNAHMEN/LEISTUNGEN DER AGENTUR

1. Der Vertragsgegenstand sowie die Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

2. Die Agentur schuldet nur Leistungen, die über die durch den Auftrag definierte Leistungsbeschreibung hinausgehen, sofern dies der Kunde nachträglich gesondert beauftragt und die Agentur dem zustimmt.

3. Die Agentur überprüft die ihr vom Kunden vorgegebenen Sachaussagen über Produkte oder sonstige Gegenstände der Leistungen des Kunden nicht auf deren Richtigkeit.




IV. GESTALTUNGSFREIHEIT

Bei der Durchführung des Vertrags hat die Agentur im Rahmen der Vorgaben des Kunden Gestaltungsfreiheit, insbesondere in solchen Fällen, in denen sie reine oder überwiegend Kreativleistungen schuldet.


V. LEISTUNGEN DRITTER / HONORAR FÜR PRODUKTIONSABWICKLUNG

1. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde kann einen solchen Subunternehmer nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

2. Die Agentur wählt geeignete Subunternehmer – beispielsweise Grafiker, Texter oder Produktionsunternehmen – aus, informiert den Kunden darüber und erteilt diesen nach Freigabe durch den Kunden Aufträge in Textform.

3. Die Produktionsabwicklung und die Leistungen der Subunternehmer werden von der Agentur koordiniert und überwacht.


VI. LEISTUNGEN DES KUNDEN / MITWIRKUNGSPFLICHTEN

1. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für deren Leistungserbringung wesentlichen Informationen und/oder Unterlagen, insbesondere Ausführungsanweisungen, Daten, Produktinformationen und/oder Vorlagen in einem für die Agentur ohne Weiteres verwertbaren Format rechtzeitig zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Bereitstellung der vorbezeichneten Informationen und/oder Unterlagen, so verlängert sich eine von der Agentur zugesagte Leistungszeit nach Ziffer VIII. um den Zeitraum der Verzögerung. Hat die Agentur Leistungen ganz oder teilweise wiederholt vorzunehmen, weil der Kunde ihr wesentliche Informationen und/oder Unterlagen verspätet, unvollständig oder unrichtig zur Verfügung stellt, trägt der Kunde den dadurch entstehenden Schaden, soweit er diesen verschuldet hat.

2. Soweit der Kunde der Agentur Informationen und/oder Unterlagen zur Verwendung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung überlässt, versichert er hiermit, dass er zur Übergabe und Nutzung der Informationen und/oder Unterlagen berechtigt ist.

3. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit durch den Kunden sind ausdrücklich erwünscht, haben aber keinen Einfluss auf die vereinbarte Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.


VII. GESTALTUNG DER ZUSAMMENARBEIT

1. Die Zusammenarbeit erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Parteien. Sie werden beidseitig, insbesondere in allen technischen und künstlerischen Fragen, die Zusammenarbeit mit der anderen Partei suchen. Daher hat der Kunde innerhalb einer für die Erreichung des Vertragszwecks angemessenen Zeit zu reagieren.

2. Finden Besprechungen zwischen den Parteien statt, wird die Agentur dem Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Besprechung einen Besprechungsbericht in Textform übersenden. Dieser Bericht stellt den rechtsverbindlichen Rahmen der Leistungserbringung durch die Agentur über den ursprünglichen Auftrag hinaus dar. Dies gilt nicht, wenn der Kunde innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zugang des Besprechungsberichts diesem in Textform widerspricht.


VIII. LEISTUNGSZEIT

1. Termine und Lieferfristen sind verbindlich, wenn im Auftrag eine Leistungszeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

2. Ist der Agentur die Leistung zu einem ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Termin nicht möglich, weil sie durch höhere Gewalt, fehlende Belieferung, Betriebsstörungen oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände an einer fristgerechten Leistung gehindert ist, so hat sie die Verzögerung nicht zu vertreten. Ihr ist eine der Dauer der Behinderung entsprechende Verlängerung der Leistungszeit nebst einer angemessenen Anlaufzeit einzuräumen.

3. Bei besonderer und nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angezeigter Dringlichkeit eines Auftrages kann es zu zusätzlichen Kosten kommen. Dies wird dem Kunden vorab zur Genehmigung mitgeteilt.


IX. FREIGABE

1. Dem Kunden werden sämtliche Entwürfe bzw. Produktmustern vor deren Verarbeitung bzw. Produktion zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Gewähr und Verantwortung für den Inhalt der Entwürfe bzw. Beschaffenheit der Produktmuster, erklärt sich mit diesen einverstanden und erkennt diese als vertragsgemäß an.

2. Die Freigabe von Leistungen oder Leistungsteilen, die die Agentur dem Kunden zur Prüfung vorlegt, erfolgt durch den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Im Zweifel ist die Freigabe spätestens dann erfolgt, wenn der Kunde die Leistung der Agentur nutzt oder diese bezahlt.

3. Verweigert der Kunde die Freigabe, hat dies unter der genauen Angabe der einzelnen Gründe zu geschehen. Die Agentur wird ihre Leistung innerhalb einer angemessenen Frist an die Angaben des Kunden anpassen, soweit ihr dies zumutbar ist, und dem Kunden die Leistung erneut zur Freigabe vorlegen.

4. Sämtliche Erklärungen über die Freigabe haben schriftlich zu erfolgen.

5. Hat der Kunde für die Erbringung der Leistung Vorgaben erteilt und entspricht die Leistung diesen Vorgaben in qualitativer Hinsicht, kann er die Freigabe nicht verweigern, wenn die Leistung seinen ästhetischen Vorstellungen nicht entsprechen sollte. In diesem Fall wird die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden davon absehen, die Leistung für den Kunden zu veröffentlichen oder sonst für diesen zu verwenden.



X. VERGÜTUNG / GEBÜHREN / AUSLAGEN

1. Die Vergütung der Agentur ergibt sich aus dem Auftrag. Ist keine Vergütung vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Erfassen die Preislisten der Agentur die ihr obliegenden Leistungen nicht, bemisst sich die Vergütung danach, was die Agentur regelmäßig für vergleichbare Arbeiten berechnet.

2. Die Vergütung von Dienstleistungen wird nach Abschluss der Arbeiten durch die Agentur in Rechnung gestellt und innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug durch den Kunden bezahlt, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Die Vergütung von Warenlieferungen erfolgt in zwei raten: 50% des Gesamtbetrages sind als Vorauszahlung bei Auftragserteilung fällig. Nach Übergabe des Liefergegenstandes sind die restlichen 50% des Kaufpreises und die Entgelte für Nebenleistungen innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.

3. Hat die Agentur zum Zwecke der Leistungserbringung Entwürfe zu erstellen und dem Kunden vorzulegen, beinhaltet die vereinbarte Vergütung die Anfertigung von zwei Entwürfen. Weitere Entwürfe werden gesondert zu demjenigen Preis vergütet, den ein einzelner Entwurf nach dem Auftrag rechnerisch hatte.

4. Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Musterkosten, erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung der Ausgaben durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege.

6. Reisekosten zum Firmensitz des Kunden werden wie Kosten für alle sonstigen Reisen dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet. Liegt der Firmensitz des Kunden in Hamburg, so ist für die Berechnung der Reisekosten eine vorherige Zustimmung nicht erforderlich.

7. Reisezeit ist Arbeitszeit und entsprechend Ziffer X. 1. nach Stunden zu vergüten.

8. Der Ersatz des Aufwandes gemäß Ziffern X. 5., 6. und 7. wird nach Anfallen der jeweiligen Kosten durch die Agentur in Rechnung gestellt und innerhalb von zehn Tagen durch den Kunden bezahlt.

9. Sämtliche Preise der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.


XI. ÄNDERUNGSWÜNSCHE / ÄNDERUNGEN

1. Wünscht der Kunde eine Abweichung von einer im Auftrag beschriebenen Leistung der Agentur, so wird die Agentur diese Änderungen im Rahmen des Zumutbaren vornehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom Kunden einschließlich derjenigen Kosten zu tragen, die durch evtl. nutzlos gewordene Leistungsteile entstehen. Für die Höhe und die Begleichung der Mehrkosten gilt Ziffer X.

2. Verzögert sich die Leistungserbringung der Agentur im Falle eines vereinbarten Termins durch den Änderungswunsch des Kunden, so wird die Leistungszeit entsprechend verlängert.

3. Wenn die Agentur Designleistungen schuldet, ist der Kunde nicht dazu berechtigt, nach Abnahme der Leistung Änderungen an dem Leistungsgegenstand vorzunehmen oder dessen Design auf andere Produkte anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Agentur vorher schriftlich zugestimmt hat.


XII. EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN

1. Die Agentur räumt dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle ihr eigenen übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur ausschließlichen Verwertung der unter diesem Vertrag und/oder den gesonderten Aufträgen erbrachten Leistungen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, soweit dies zeitlich und sachlich im Rahmen des zur Verwirklichung des Vertragszwecks Notwendigen liegt und nichts anderes vereinbart ist. Zu den übertragenen Rechten gehören insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

2. Die Rechte an sämtlichen Entwürfen, Mustern, Modellen o.ä., die vom Kunden abgelehnt oder die nicht ausgeführt wurden, verbleiben bei der Agentur. Auf Anforderung der Agentur hat der Kunde alle diesbezüglichen Daten und körperlichen Wiedergaben zu löschen und/oder herauszugeben.

3. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Verwertungs- oder Urhebernutzungsrechte und/oder deren Zustimmung für die Fremdleistung namens, im Auftrag und auf Rechnung des Kunden erwerben, soweit dies örtlich, zeitlich und sachlich im Rahmen des zur Verwirklichung des Vertragszwecks Notwendigen liegt und nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Heranziehung Dritter im Namen und auf Rechnung der Agentur, wird sie die Rechte und/oder die Zustimmung im vorstehenden Umfang auf den Kunden übertragen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zulasten des Kunden.

4. Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen.


XIII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung für die gestalterische und technische Eignung ihrer Leistung für den vom Kunden vorgesehenen Zweck.

2. Sofern eine Designleistung geschuldet ist, gewährleistet die Agentur die gestalterische und technische Realisierbarkeit der abgeschlossenen Arbeit. Deren wirtschaftliche Realisierbarkeit gewährleistet sie hingegen nicht.


XIV. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Der Kunde ist zur Zurückbehaltung, Leistungsverweigerung und/oder Aufrechnung nach §§ 273, 320, 387 BGB nur dann berechtigt, wenn sein Anspruch unbestritten, von der Agentur anerkannt und/oder rechtskräftig festgestellt ist.


XV. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die von der Agentur zum Zweck der Vertragserfüllung gelieferten körperlichen Leistungen, insbesondere und ungeachtet des Trägermediums Prototypen, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen und Produktionsgüter verbleiben bis zum Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen im Eigentum der Agentur.

2. Bei Pfändungen der verkörperten Leistungen durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der Agentur in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.


XVI. HAFTUNG

1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Abnahme begrenzt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

6. Für die wettbewerbs-, kennzeichen- und/oder geschmacksmusterrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten und/oder die marken- und/oder geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten unter diesem Vertrag haftet die Agentur nicht, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgemäß erbracht, wenn es an deren rechtlicher Zulässigkeit oder deren Eintragungsfähigkeit fehlt. Der Kunde kann die rechtliche Zulässigkeit sowie gegebenenfalls die Eintragungsfähigkeit der Leistungen der Agentur auf eigene Kosten sachkundig überprüfen lassen.

7. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach bestem Wissen durchzuführen. Sie haftet jedoch nicht dafür, dass ihre Leistungen oder die Leistungen von Subunternehmern frei von Rechten Dritter sind.

8. Für bloß geringfügige und insbesondere produktionstechnisch bedingte Abweichungen zwischen den Vorgaben des Kunden oder den Entwürfen der Agentur und der Leistung der Agentur – beispielsweise geringfügige Abweichungen zwischen Druckfarbe und Original oder der Papierbeschaffenheit – haftet die Agentur nicht.


XVII. VERTRAULICHKEIT

Die Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, u.a. Skizzen, Schablonen, Muster, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-Roms, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien der Parteien oder mit diesen verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Parteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (beispielsweise Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmunternehmen, Tonstudios etc.), die zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrags Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrags hinaus.


XVIII. EIGENWERBUNG / PRODUKTEXEMPLARE

1. Die Agentur ist dazu berechtigt, den Kunden und die für diesen unter dem Vertrag erbrachten Leistungen nach deren Erbringung als Referenz anzugeben, abzubilden, auszustellen oder sonst zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern die Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, Filme und Bilder auf der Internetpräsenz der Agentur vorzuführen und Kampagnen und Produkte darzustellen.

2. Soweit die Agentur Designleistungen erbringt, wird der Kunde ihr von allen vervielfältigten Arbeitsstücken fünf einwandfreie Produktexemplare überlassen. Beschafft die Agentur Produkte, wird der Kunde ihr drei einwandfreie Produktexemplare überlassen. Die Agentur ist dazu berechtigt, diese Produktexemplare unter Referenz auf den Kunden zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern die Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


XIX. LAUFZEIT / KÜNDIGUNG

1. Jede Partei ist unabhängig davon berechtigt, diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht dieses Vertrags, ist die außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Fristsetzung oder Abmahnung sind entbehrlich, wenn die jeweils andere Partei die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung des Vertrages rechtferti¬gen oder das Gesetz dies sonst zulässt.

2. Als wichtiger Grund, der eine Kündigung auch ohne eine Abmahnung rechtfertigt, wird von den Parteien insbesondere angesehen,
a) Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit einer Partei,
b) Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit seitens einer Partei,
c) Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung auf das Vermögen einer Partei binnen 4 Wochen,
d) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei, dessen Ablehnung mangels Masse oder ein Eigenantrag der anderen Partei.

3. Im Falle einer Kündigung bleiben bis zum Beendigungszeitpunkt von der Agentur erworbene Ansprüche auf Vergütung und der Ersatz von Aufwendungen für Fremdkosten unberührt.

4. Die Beendigung dieses Vertrags lässt die unter ihm bis zu seiner Beendigung erteilten und noch nicht beidseitig erfüllten Aufträge unberührt. Diese sind nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des jeweiligen Auftrags auszuführen.


XX. DATENSCHUTZ
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Einzelheiten zur Verarbeitung sind in unserer Datenschutzerklärung geregelt.


XXI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Unbeschadet der Ausnahmen in diesen Geschäftsbedingungen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses der Textform. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

4. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder gesamt noch einzeln abtreten, sofern die Agentur jeder Abtretung nicht zuvor einzeln schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Hamburg.

Stand 09.2024

Donkey Iconics

Donkey Iconics GmbH & Co. KG
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